In der Entscheidbegründung führt das Bundesgericht aus, die bedingungslose Abtretbarkeit der Befugnisse aus dem Vorkaufsrecht durch den mutmasslichen Parteiwillen, wie er sich aus dem von den Parteien verfolgten Zweck des Vertrages ergebe, erscheine als ausgeschlossen. Der mit der Bestellung des Vorkaufsrechts verfolgte Zweck möge zwar mitunter ein rein wirtschaftlicher sein und unabhängig von den Personen der Vertragsschliessenden. Im Übrigen aber überwiege beim Vorkaufsrecht die persönliche Natur des Vertrages, indem es regelmässig mit Rücksicht auf familiäre, nachbarliche und freundschaftliche Verhältnisse begründet werde: