] deI caso». Daraus lässt sich entnehmen, dass das Vorkaufsrecht zwar vermutungsweise nicht abtretbar ist, die Abtretbarkeit aber in gewissen Ausnahmefällen, namentlich, wenn es sich entweder aus dem Willen der Parteien oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dennoch möglich bleibt. In der Entscheidbegründung führt das Bundesgericht aus, die bedingungslose Abtretbarkeit der Befugnisse aus dem Vorkaufsrecht durch den mutmasslichen Parteiwillen, wie er sich aus dem von den Parteien verfolgten Zweck des Vertrages ergebe, erscheine als ausgeschlossen.