Es wird ausgeführt, der mit der Einräumung des Rechts verfolgte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck könne für die Frage der Abtretbarkeit nicht massgebend sein. Denn sobald darauf abgestellt würde, müssten gleichartige Rechte bald als abtretbar, bald als nicht abtretbar erscheinen und das würde wohl zur Rechtsunsicherheit führen.