Zu einer allfälligen Herleitung aus den Umständen des Einzelfalls lässt sich hingegen nichts entnehmen. 34.5 In dem in den Kommentaren zitierten luzernischen Entscheid vom 2. März 1922 (publiziert in: ZBJV 58 449 f.) verneinte das Obergericht in Abweichung des vorinstanzlichen Entscheids die Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts durch die Berechtigte an ihre Söhne zur Sicherung deren Ansprüche. Es wird ausgeführt, der mit der Einräumung des Rechts verfolgte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck könne für die Frage der Abtretbarkeit nicht massgebend sein.