216b OR) hält fest, die Parteien könnten die Abtretbarkeit vereinbaren. Vereinbarungen über den Ausschluss der Vererblichkeit und die Einräumung der Abtretbarkeit seien an die gleichen Formvorschriften gebunden, die nach Art. 216 Abs. 2 und 3 ZGB für die Begründung gälten. Er verweist hierzu auf BGE 111 II 143. 34.4 In der Botschaft zur Teilrevision des Immobiliarsachenrechts (BBl 1988 III 1078) wird ausgeführt, den Parteien bleibe es vorbehalten, gegenteilige Abmachungen betreffend Vererblichkeit und Abtretbarkeit zu treffen. Zu einer allfälligen Herleitung aus den Umständen des Einzelfalls lässt sich hingegen nichts entnehmen.