Sie halten fest, dass die Übertragbarkeit des Vorkaufsrechts ausdrücklich verabredet sein müsse. Eine solche dürfe nicht aus den Umständen, wie namentlich aus dem Zweck gefolgert werden, zu dessen Verwirklichung das Vorkaufsrecht eingeräumt worden sei. Es wird auch hier auf den Entscheid des Luzerner Obergerichts und als «a.M.» auf BGE 48 II 465 verwiesen. 34.3 URS FASEL (in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 6. Auflage 2015, N. 4 f. zu Art. 216b OR) hält fest, die Parteien könnten die Abtretbarkeit vereinbaren.