Es bezwecke die Beschränkung der freien Übertragung eines Grundstückes auf Dritte im Interesse einer bestimmten Person oder doch eines begrenzten Personenkreises, so dass angenommen werden müsse, es hafte derart an dem oder der ursprünglich Berechtigten, dass es nicht einseitig veräussert werden könne. Die Vereinbarung müsse ausdrücklich erfolgen und in schriftlicher Form festgehalten werden. Aus den Umständen dürfe nicht auf die Übertragbarkeit geschlossen werden. Es wird dazu ein Entscheid des Luzerner Obergerichts (publiziert in ZBJV 1922 449) zitiert. Als «im Gegensatz dazu» wird auf BGE 48 II 465, auf den Zürcher Kommentar