34. Der Lehre und Rechtsprechung ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: 34.1 In der von der Vorinstanz zitierten Literatur zum alten Recht (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 97 ff. zu Art. 681 aZGB) wird zunächst ausgeführt, das Vorkaufsrecht habe regelmässig vorwiegend persönlichen Charakter. Es bezwecke die Beschränkung der freien Übertragung eines Grundstückes auf Dritte im Interesse einer bestimmten Person oder doch eines begrenzten Personenkreises, so dass angenommen werden müsse, es hafte derart an dem oder der ursprünglich Berechtigten, dass es nicht einseitig veräussert werden könne.