Aktiv- und Passivseite eines Vorkaufsrechts brauchen nicht zwingend kongruent geregelt zu sein. Die Interessenlage der Vertragsparteien war vorliegend so, dass das Vorkaufsrecht real ausgeübt werden kann und sie nicht auf einen Schadenersatzanspruch verwiesen werden, sie aber anderseits in der Dispositionsfreiheit über ihr Grundstück nicht unnötig eingeschränkt werden sollten. Somit kann dem von den Klägern aus Ziffer 15 gezogenen Schluss nicht gefolgt werden. Anderseits schliesst der Wortlaut von Ziffer 15 eine Abtretbarkeit aber auch nicht explizit aus, falls es nicht nötig wäre, eine solche ausdrücklich zu vereinbaren.