32. Der hier in Frage stehende Kaufvertrag von 1985 enthält keine ausdrückliche Bestimmung, wonach das Vorkaufsrecht auf der Aktivseite abtretbar wäre. Die Kläger schliessen jedoch aus Ziffer 15 auf eine solche Abtretbarkeit. Diese Ziffer verweist eingangs pauschal auf die Ziffern 12 und 13. Die Überschrift («Überbund») und Fortsetzung des Satzes lassen jedoch darauf schliessen, dass die Passivseite, d.h. die Verpflichtung, im Falle des Verkaufs des eigenen Grundstücks ein Vorkaufsrecht des Berechtigten zu beachten, gemeint ist. Aktiv- und Passivseite eines Vorkaufsrechts brauchen nicht zwingend kongruent geregelt zu sein.