Der Gesetzgeber wollte hauptsächlich dogmatische Fragen klären und Auseinandersetzungen in der Lehre beseitigen (vgl. BGE 138 III 659 E. 3.4 S. 663). In der Botschaft zur Revision des Immobiliarsachenrechts wird bezüglich Art. 216b OR ausgeführt, inhaltlich werde im Wesentlichen die heutige Lehre und Rechtsprechung zum Vorkaufsrecht kodifiziert (BBl 1988 III 1070). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass Lehre und Rechtsprechung zum früheren Recht unter dem revidierten Recht ihre Bedeutung behalten. Umso mehr kann für den vorliegenden nach früherem Recht zu beurteilenden Fall diese Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden.