30. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 III 659 E. 3 S. 660 ff.) sind die heutigen Regelungen von Art. 216a ff. OR auf das vorliegende vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen vereinbarte Vorkaufsrecht nicht anwendbar. Die neue Bestimmung von Art. 216b OR kann jedoch allenfalls analog herangezogen werden, da mit dieser Gesetzesnovelle nicht eine umfassende Neuordnung des Rechts der Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte beabsichtigt war. Der Gesetzgeber wollte hauptsächlich dogmatische Fragen klären und Auseinandersetzungen in der Lehre beseitigen (vgl. BGE 138 III 659 E. 3.4 S. 663).