15 29. Das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Gesetzesrecht befasste sich – wie erwähnt (oben E. 24) – nur mit den im Grundbuch vorgemerkten Vorkaufsrechten. Eine explizite Regelung der vertraglichen Vorkaufsrechte, wie sie nun Art. 216a ff. OR vorsieht, fehlte. Die Abtretbarkeit war gesetzlich nicht geregelt. Dies hat der Gesetzgeber in Art. 216b OR nachgeholt. Die Bestimmung lautet wie folgt: Art. 216b OR 1 Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar.