Das mögliche Auseinanderfallen von Eigentum am Grundstück und Berechtigung am Vorkaufsrecht mag ein Schönheitsfehler sein, kann aber nicht zur Annahme eines Realvorkaufsrechts führen. Für die vorkaufsrechtsbelastete Partei ist es ein Vorteil, wenn das Vorkaufsrecht bei der ursprünglichen Eigenschaft verbleibt, da die Wahrscheinlichkeit, dass dieses ausgeübt wird, sinkt und damit die vorkaufsrechtsbelastete Partei in ihren Dispositionsmöglichkeiten freier wird. Von einem Realvorkaufsrecht kann deshalb nicht die Rede sein.