Trotz der Gegenseitigkeit des Vorkaufsrechts hätte der Fall eintreten können, dass ein aussenstehender und der verbleibenden Partei nicht genehmer Dritter in dessen Genuss gelangt, nämlich dann, wenn diese Partei finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Das mögliche Auseinanderfallen von Eigentum am Grundstück und Berechtigung am Vorkaufsrecht mag ein Schönheitsfehler sein, kann aber nicht zur Annahme eines Realvorkaufsrechts führen.