Grund für die Einräumung des gegenseitigen Vorkaufsrechts war, wie insbesondere aus der Zeugenaussage von I.________ hervorgeht, das freundschaftliche und persönliche Verhältnis zwischen den Beteiligten. Trotz der Gegenseitigkeit des Vorkaufsrechts hätte der Fall eintreten können, dass ein aussenstehender und der verbleibenden Partei nicht genehmer Dritter in dessen Genuss gelangt, nämlich dann, wenn diese Partei finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, ihr Vorkaufsrecht auszuüben.