27. Gegen diese Ansicht spricht der Wortlaut von Ziffer 13 des Kaufvertrags vom 2. Mai 1985 zwischen H.________ und I.________ (vgl. oben E. 16.2), der nicht auf ein Realvorkaufsrecht schliessen lässt: Die beiden Beteiligten räumen sich darin «gegenseitig an ihren Grundstücken» ein Vorkaufsrecht ein. Dass dieses Vorkaufsrecht ohne weiteres auch ihren Rechtsnachfolgenden, unabhängig von deren Person und Erwerbsgrund zustehen soll, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Grund für die Einräumung des gegenseitigen Vorkaufsrechts war, wie insbesondere aus der Zeugenaussage von I._____