25. Das vertragliche Vorkaufsrecht lässt sich wiederum unterscheiden in das Real- und das Personalvorkaufsrecht. Beim Realvorkaufsrecht wird der jeweilige Eigentümer eines bestimmten Grundstücks als Vorkaufsberechtigter bestimmt (PFÄFFLI/ WERMELINGER, a.a.O., S. 516; MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 103 zu Art. 681 aZGB). Lautet das Vorkaufsrecht zugunsten einer bestimmten Person, spricht man von einem Personalvorkaufsrecht (JONAS RÜEGG, Rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte an Grundstücken, Zürich 2014, S. 31, Rz. 96).