Die gesetzlichen Vorkaufsrechte sind demgegenüber im Gesetz vorgesehen und knüpfen regelmässig an der Eigentümerstellung an einem bestimmten Grundstück an, aus dem die Vorkaufsberechtigung gegenüber einem anderen Grundstück entspringt. Streitgegenstand ist vorliegend ein vertragliches Vorkaufsrecht.