14 sprechen dabei grösstenteils der zuvor geltenden gerichtlichen Praxis und der Lehre (GIGER, in: Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Band VI, 2. Abteilung, 1. Teilband, N. 1 zu Art. 216b OR). Die vertraglichen Vorkaufsrechte werden rechtsgeschäftlich begründet. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte sind demgegenüber im Gesetz vorgesehen und knüpfen regelmässig an der Eigentümerstellung an einem bestimmten Grundstück an, aus dem die Vorkaufsberechtigung gegenüber einem anderen Grundstück entspringt.