, S. 518). Die Begründung eines Vorkaufsrechts bewirkt für den belasteten Grundeigentümer eine Eigentumsbeschränkung im Sinne einer Verfügungsbeschränkung (PFÄFF- LI/WERMELINGER, a.a.O., S. 516). Es bezweckt die Beschränkung der Übertragbarkeit eines Grundstücks an Dritte im Interesse einer bestimmten Person oder eines begrenzten Personenkreises (vgl. MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 97 zu Art. 681 aZGB). 24. Zu unterscheiden ist zwischen vertraglichen und gesetzlichen Vorkaufsrechten, wobei das rein vertragliche Vorkaufsrecht erst mit der Teilrevision des ZGB und des OR eine explizite gesetzliche Grundlage erhielt. Die neuen Bestimmungen ent-