23. Sowohl unter altem wie auch unter geltendem Recht wird das Vorkaufsrecht als Gestaltungsrecht verstanden, mit welchem dem Berechtigten bei Eintritt des sogenannten Vorkaufsfalls die Befugnis eingeräumt wird, einseitig durch entsprechende Willenserklärung eine Rechtsänderung (Übertragung einer bestimmten Sache zu Eigentum) zu erwirken (BGE 82 II 576 S. 585 E. 6; MEIER-HAYOZ, Vorkaufsrecht, in ZBJV 92/1956, S. 304 f., PFÄFFLI/WERMELINGER, Grundstückkauf, Kaufvorvertrag – Vorkaufsrecht, Kaufsrecht und Rückkaufsrecht, SJZ 113/2017 S. 513 ff., S. 518).