22. Das hier in Frage stehende Vorkaufsrecht wurde im Jahr 1985 begründet, als noch Art. 681 aZGB anwendbar war. Mit der Teilrevision des ZGB (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Januar 1994, hat das Vorkaufsrecht Änderungen erfahren: So wurden die Art. 216a bis 216e OR sowie Art. 681a und 681b ZGB neu in das Gesetz aufgenommen. Teilweise geändert wurden auch die Art. 216 OR und Art. 681 ZGB, welche vor der Revision bereits in ihren Grundzügen bestanden (AS 1993 1404).