20.7 Nicht die Berufungsbeklagten, sondern die Berufungskläger hätten gegen Treu und Glauben gehandelt. Sie hätten bei der Handänderung von 2011 die Berufungsbeklagten 2 und 3 nicht informiert und die Verpflichtung aus dem Vorkaufsrecht nicht übernommen und forderten nun analoges Verhalten von der Berufungsbeklagten 1 als Vertragsverletzung. Die Berufungskläger selbst hätten das Vorkaufsrecht, welches sie von den Berufungsbeklagten forderten, vorher selbst nicht beachtet. Zudem wäre die Rechtsfolge von Handeln wider Treu und Glauben die Leistung von Schadenersatz, was aber über das vorliegende Prozessthema hinausgehe (pag.