13 verkauf nach Abzug der Verkaufsaufwendungen stehe der Verkäuferschaft zu) sei in der Ausübungserklärung nicht enthalten. Die Berufungskläger würden sich also nicht bereit erklären, den Kaufvertrag wie abgeschlossen zu halten, sondern nur in reduziertem Mass. Zur Herausgabe des weiteren Gewinns seien die Berufungskläger aber nicht bereit. Somit sei die Erklärung zum Vornherein wirkungslos gewesen (pag. 407 ff.). 20.7 Nicht die Berufungsbeklagten, sondern die Berufungskläger hätten gegen Treu und Glauben gehandelt.