Zudem habe entweder eine Abtretung des Vorkaufsrechts stattgefunden, was bestritten sei, dann komme eine Ausübung durch I.________ nicht mehr in Frage, oder diese habe ihr Vorkaufsrecht behalten und hätte es dann selbst geltend machen müssen. Zudem habe der Berufungskläger 2 seine Unterschrift einen Tag früher als I.________ auf die Ausübungserklärung gesetzt. Die Ausübungserklärung erfülle die Anforderungen an eine wirksame Ausübung nicht, da sie einen falschen Kaufpreis bezeichne. Der zusätzliche Kaufpreis gemäss Ziffer III/1 i.V.m. Ziffer III/7 des Kaufvertrags (positiver Saldo beim Weiter-