Dass die Unterschriften auf Seite 2 nicht spezifisch zu einem der beiden Teile auf Seite 1 in Bezug gebracht würden, sei unerheblich. Nach dem eigenen Verständnis der Familie I.________ sollte das Vorkaufsrecht zunächst abgetreten werden und die Zessionare hätten dieses dann ausüben sollen. So stehe es auch im Brief von Fürsprecher L.________ vom 3. Oktober 2013 (KB 11), als dessen Beilage die Ausübungserklärung versandt worden sei. Zudem habe entweder eine Abtretung des Vorkaufsrechts stattgefunden, was bestritten sei, dann komme eine Ausübung durch I._____