das Vorkaufsrecht schriftlich ausgeübt habe, sei bestritten und verspätet. Eine mündliche Ausübung könne infolge fehlender Kontakte zum Vornherein ausgeschlossen werden. Bei der Behauptung, wonach I.________ mit der Unterzeichnung des Dokuments vom 3. Oktober 2013 (KB 11) konkludent ausgeübt habe, handle es sich um ein unzulässiges Novum. Zudem sei die Behauptung falsch. Aus dem Dokument gehe klar hervor, dass die Berufungskläger die Absender der Ausübungserklärung seien. Dass die Unterschriften auf Seite 2 nicht spezifisch zu einem der beiden Teile auf Seite 1 in Bezug gebracht würden, sei unerheblich.