401 ff.). 20.5 Dass in der vorbereiteten Verzichtserklärung auch die Berufungskläger aufgeführt gewesen seien, erkläre sich aus notarieller Vorsicht, nachdem in den früheren Auseinandersetzungen immer die Familie I.________ als solche aufgetreten sei. Die Vorsicht des Notars könne Rechte, welche nicht bestünden, nicht begründen und auch nicht die Berufungsbeklagten als eine Vertragspartei binden, die bis dahin nie persönlichen Kontakt zum Notar gehabt habe (pag. 403). 20.6 Die Behauptung, dass I.________ das Vorkaufsrecht schriftlich ausgeübt habe, sei bestritten und verspätet.