Auch wenn man annehmen würde, dass das Vorkaufsrecht gleichzeitig mit Abtretung des Grundstücks Nr. 72 auf die Berufungskläger übergegangen sei, was bestritten sei, stelle die Abtretung gleichwohl eine Verfügung zu Lebzeiten dar und keinen Erbfall. Die Zulässigkeit dieser Verfügungsmöglichkeit hätte damit zwischen den Parteien vereinbart werden müssen, was mit dem Kaufvertrag vom 2. Mai 1985 nicht geschehen sei (pag. 401 ff.).