Es gelte die Vermutung der Vererblichkeit von Vorkaufsrechten. Mangels abweichender Vereinbarung gehe das Vorkaufsrecht also mit dem Tod des Vorkaufsberechtigten ohne weiteres auf dessen Erben über, es sei aber nicht übertragbar. Vorliegend sei aber kein Erbfall gegeben, sondern es sei mit Vertrag vom 6. Dezember 2011 ein Erbvorbezug vorgenommen worden. Auch wenn man annehmen würde, dass das Vorkaufsrecht gleichzeitig mit Abtretung des Grundstücks Nr. 72 auf die Berufungskläger übergegangen sei, was bestritten sei, stelle die Abtretung gleichwohl eine Verfügung zu Lebzeiten dar und keinen Erbfall.