216b Abs. 1 OR nicht möglich. Aus der Tatsache, dass ein Vorkaufsrecht vererblich sei und damit auch Gegenstand von Erbvorbezügen sein könne, zögen die Berufungskläger den falschen Schluss, dass die Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts an die künftigen Erben unweigerlich im Sinne einer vorgezogenen Vererbung vorliegend gegeben sei. Diese Behauptung erfolge zu spät und sei nicht zu hören. Art. 216b Abs. 1 OR stelle Vermutungen für den Fall auf, dass die Parteien keine spezielle Vereinbarung getroffen hätten. Es gelte die Vermutung der Vererblichkeit von Vorkaufsrechten.