12 20.4 Es sei bestritten, dass mit dem Kaufvertrag die Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts vereinbart worden sei. Ohne eine Vereinbarung der Abtretbarkeit sei die Übertragung des Vorkaufsrechts durch Rechtsgeschäft zu Lebzeiten entsprechend der Vermutung von Art. 216b Abs. 1 OR nicht möglich.