__ könne nicht auch eine gleichzeitige Übertragung des Vorkaufsrechts an die Berufungskläger erblickt werden. Denn dieses Vorkaufsrecht sei nicht an das Grundstück, sondern eben an I.________ gebunden gewesen (pag. 399 ff.). 20.3 Dass I.________ mit der Abtretungserklärung vom 3. Oktober 2013 das Vorkaufsrecht an ihre Söhne «soweit erforderlich» abgetreten habe, werde bestritten. Den Berufungsklägern scheine zu entgehen, dass es sich bei der Abtretung um eine Verfügung handle, und man trete entweder ab oder eben nicht (pag. 401).