Aus dem Umstand, dass die Parteien jeweils einander ein Vorkaufsrecht eingeräumt hätten, könne nichts über die weitere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses abgeleitet werden. Das gute nachbarschaftliche Verhältnis, wie es so auch von den Berufungsklägern bezeichnet werde, sei nicht nur Motiv für den Abschluss des Kaufvertrages, sondern auch für die Vereinbarung eines nicht abtretbaren Personalvorkaufsrechts gewesen. In der Übertragung des Grundstücks Nr. 72 durch I.________ könne nicht auch eine gleichzeitige Übertragung des Vorkaufsrechts an die Berufungskläger erblickt werden.