393 ff.). 20.2 Aus Ziffer 15 des Kaufvertrags, in der es um den Überbund von Pflichten gehe, könne nicht eine Vereinbarung konstruiert werden, wonach das Personalvorkaufsrecht nach dem Willen der Parteien abtretbar sein solle. Aus dem Umstand, dass die Parteien jeweils einander ein Vorkaufsrecht eingeräumt hätten, könne nichts über die weitere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses abgeleitet werden.