Dass die Dauer von 30 Jahren dabei womöglich als sehr vorsichtig bewertet werden könne, erlaube dennoch keine Schlüsse in die Richtung, dass kein Personalvorkaufsrecht vereinbart worden sei. Das von den Berufungsklägern angerufene Prinzip «in dubio contra stipulatorem» komme nicht zur Anwendung, da Ziffer 13 des Kaufvertrags keine unklare Bestimmung darstelle. Zudem sei der Notar aufgrund seiner Funktion beiden Parteien verpflichtet gewesen (pag. 393 ff.).