Die gegenseitige Einräumung des Vorkaufsrechts habe auf dem freundschaftlichen persönlichen Verhältnis zwischen den beiden Frauen gegründet. Mit der langen Laufzeit sei durch die Parteien auf jeden Fall sichergestellt worden, dass die beiden Frauen bis zum Tod der Erstversterbenden ein gegenseitiges Vorkaufsrecht haben würden. Dass die Dauer von 30 Jahren dabei womöglich als sehr vorsichtig bewertet werden könne, erlaube dennoch keine Schlüsse in die Richtung, dass kein Personalvorkaufsrecht vereinbart worden sei.