20. In der Berufungsantwort vom 26. Januar 2018 (pag. 373 ff.) begründen die Berufungsbeklagten ihren Standpunkt im Wesentlichen wie folgt: 20.1 Die Berufungskläger würden bezüglich der Frage «Real- oder Personalvorkaufsrecht» einen vom Wortlaut abweichenden Sinn des Vertrags behaupten. Die normale Bedeutung des Textes von Ziffer 13 des Kaufvertrags sei klar die, dass ein persönliches Recht begründet werde. Dies zeige sich in den Begriffen «die Parteien», «sich» und «ihren». Es gehe um die Personen, die sich gegenseitig ein Recht eingeräumt hätten, und nicht um Grundstücke, an denen ein gegenseitiges Recht eingeräumt worden sei.