11 Schaden bestehe darin, dass die Berufungsbeklagten 2 und 3 die Verpflichtungen aus dem Vorkaufsvertrag nicht auf ihre Rechtsnachfolgerin, nämlich die Berufungsbeklagte 1, übertragen bzw. dass ihnen die Berufungsbeklagte 1 ihre Weiterverkäufe nicht angezeigt habe. Somit hätten die Berufungskläger bei den Weiterverkäufen nicht vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen können. Für einen dadurch entstandenen Schaden würden ihnen die Berufungsbeklagten haften (pag. 347 ff.).