Durch die gewählte Formulierung der Verzichtserklärung hätten die Berufungsbeklagten das schutzwürdige Vertrauen der Familie I.________ begründet, dass die in der Ausübungserklärung gewählte Formulierung akzeptiert würde (pag. 337 ff.). 19.5 Selbst wenn den Berufungsklägern keiner der von der Vorinstanz verlangten Nachweise gelänge, würde dies nicht bedeuten, dass die Klage deshalb abzuweisen sei. Ein weiterer Haftungsgrund für den den Berufungsklägern entstandenen