333). 19.4 Im Umstand, dass I.________ das Dokument vom 3. Oktober 2013 (KB 11) mit dem Titel «Ausübung des vertraglichen Vorkaufsrechts» zusammen mit ihren beiden Söhnen unterschrieben habe, sei ein konkludentes Verhalten zu erblicken, womit sie für jedermann erkennbar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Ausübung des Vorkaufsrechts gewollt habe. Sie sei auch zusammen mit ihren Söhnen vorher von den Berufungsbeklagten zum Verzicht auf das Vorkaufsrecht aufgefordert worden, was sie indessen nicht getan habe. Durch die gewählte Formulierung der Verzichtserklärung hätten die Berufungsbeklagten das schutzwürdige