Es habe also eine vorgezogene Vererbung des Vorkaufsrechts durch diejenigen Personen stattgefunden, welche das Recht im Todesfall ohnehin durch Universalsukzession erworben hätten. Aus dem Umstand, dass die Gegenpartei der Familie I.________ eine Verzichtserklärung zustellte, mit welcher sowohl I.________ als auch ihre Söhne und heutigen Berufungskläger auf die Ausübung verzichten sollten, sei zu schliessen, dass auch sie von der Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts ausgegangen sei bzw. ausgehen musste (pag. 333).