Alle Werte, Rechte und Pflichten, welche vererblich seien, könnten auch Gegenstand von Erbvorbezügen sein. Beim Abschluss des Abtretungsvertrags seien die Beteiligten der Meinung gewesen, dass damit auch das Vorkaufsrecht am Grundstück Nr. 3089 abgetreten worden sei. Für den Fall, dass dem nicht so gewesen sei, also «soweit erforderlich», habe I.________ das Vorkaufsrecht in der Ausübungserklärung vom 3. Oktober 2013 an ihre Söhne abgetreten. Es habe also eine vorgezogene Vererbung des Vorkaufsrechts durch diejenigen Personen stattgefunden, welche das Recht im Todesfall ohnehin durch Universalsukzession erworben hätten.