Es erscheine ausgesprochen unlogisch, dass nicht der neue Eigentümer der Nachbarsparzelle, sondern die ursprüngliche Eigentümerin vorkaufsberechtigt bleiben solle, welche mit den fraglichen Grundstücken nicht mehr verbunden sei und an der Ausübung des Vorkaufsrechts kein persönliches Interesse mehr habe (pag. 329 ff.). 19.3 Unbestrittenermassen sei das Vorkaufsrecht vererblich gewesen. Alle Werte, Rechte und Pflichten, welche vererblich seien, könnten auch Gegenstand von Erbvorbezügen sein.