Wenn gemäss Ziffer 15 des Vertrags die Pflichten aus dem Vorkaufsrecht auf einen Dritten übertragen würden, erscheine es logisch, dass mit den Pflichten gleichzeitig auch die Rechte an denselben Dritten übergingen, dass also bei diesem gegenseitigen Vorkaufsrecht Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht auseinanderfielen. Es erscheine ausgesprochen unlogisch, dass nicht der neue Eigentümer der Nachbarsparzelle, sondern die ursprüngliche Eigentümerin vorkaufsberechtigt bleiben solle, welche mit den fraglichen Grundstücken nicht mehr verbunden sei und an der Ausübung des Vorkaufsrechts kein persönliches Interesse mehr habe (pag.