323 ff.). 19.2 Falls es sich entgegen den vorstehenden Ausführungen um ein Personalvorkaufsrecht handeln sollte, sei dieses abtretbar gewesen. Nach BGE 48 II 465 und herrschender Lehre könne sich die Abtretbarkeit auch aus den Umständen ergeben. Wenn gemäss Ziffer 15 des Vertrags die Pflichten aus dem Vorkaufsrecht auf einen Dritten übertragen würden, erscheine es logisch, dass mit den Pflichten gleichzeitig auch die Rechte an denselben Dritten übergingen, dass also bei diesem gegenseitigen Vorkaufsrecht Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht auseinanderfielen.