10 J.________ sei der Notar der Familie H.________ gewesen, weshalb unklare Bestimmungen zu Lasten der Berufungsbeklagten 2 und 3 auszulegen seien. Insgesamt ergebe sich, dass nach übereinstimmendem Parteiwillen bzw. nach normativer Auslegung ein Realvorkaufsrecht vereinbart worden sei, welches per definitionem abtretbar und mit der Abtretung der Liegenschaft Nr. 72 an die Berufungskläger übergegangen sei (pag. 323 ff.).