Durch das gegenseitige Vorkaufsrecht sei verhindert worden, dass ein beliebiger Dritter Eigentümer der jeweiligen Nachbarparzelle und damit Vorkaufsberechtigter an der eigenen Parzelle werde, so dass das Argument, das Vorkaufsrecht habe nicht einem beliebigen Dritten offen stehen sollen, nicht stichhaltig sei. Auch Schadenersatz hätte nicht ein beliebiger Dritter fordern können, sondern nur ein Erwerber, welcher der anderen Partei immerhin soweit genehm gewesen wäre, dass sie ihn nicht durch Ausübung des Vorkaufsrechts verhindert hätte. Notar