Hingegen sei es sachgerecht und logisch, wenn der Erwerber des Grundstücks Nr. 72 oder 3089 vorkaufsberechtigt am jeweils anderen Grundstück werde. Durch das gegenseitige Vorkaufsrecht sei verhindert worden, dass ein beliebiger Dritter Eigentümer der jeweiligen Nachbarparzelle und damit Vorkaufsberechtigter an der eigenen Parzelle werde, so dass das Argument, das Vorkaufsrecht habe nicht einem beliebigen Dritten offen stehen sollen, nicht stichhaltig sei.